Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springen

Pressemitteilung

ÖDP erzwingt höchstrichterliche Entscheidung für die Versammlungsfreiheit in Bayern

+++ Großer Erfolg für die Demokratie +++
ÖDP erzwingt höchstrichterliche Entscheidung für die Versammlungsfreiheit in Bayern

Einen großen Erfolg für die Demokratie konnten heute die Initiatoren ÖDP München, Mehr Demokratie e.V. Bayern und der Omnibus für direkte Demokratie erringen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied nach einem Eilantrag, dass Versammlungen nicht pauschal abgelehnt werden dürfen. Es gelte im konkreten Einzelfall die maßgeblichen Umstände hinreichend und nachvollziehbar zu berücksichtigen. Damit bekommen bayernweit Initiativen wieder die Möglichkeit, ihr demokratisches Grundrecht wahrzunehmen und ihre Anliegen unter bestimmten Voraussetzungen in die Öffentlichkeit zu tragen.

Die ÖDP hatte gemeinsam mit Mehr Demokratie e.V. beantragt, auf dem 5000 Quadratmeter großen Marienplatz eine Demonstration von 12 Personen unter Berücksichtigung der durch den Infektionsschutz. erforderlichen Abstandsregeln durchzuführen und hatte gegen die pauschale Ablehnung durch das Kreisverwaltungsreferat (KVR) geklagt.

Versammlungsfreiheit ermöglichen

Dank dieses Urteils konnte am heutigen Freitag auf dem Marienplatz in München die kleine Versammlung „Lesen für die Demokratie“ stattfinden, bei der zwölf TeilnehmerInnen unter Berücksichtigung des Mindestabstandes aus dem Grundgesetz lasen und so ein Zeichen gegen das pauschale Versammlungsverbot setzten.

„Die Versammlungsfreiheit ist ein elementarer Baustein unserer Demokratie. Versammlungen und Demonstrationen sollten zugelassen werden, wenn das Infektionsrisiko durch Schutzmaßnahmen so gering gehalten werden kann, wie durch die Anweisungen für den öffentlichen Raum.“, so Susanne Socher, Geschäftsführerin des Landesverbandes Mehr Demokratie Bayern. „Demokratie und Zivilgesellschaft dürften durch das Corona-Virus keinen irreparablen Schaden nehmen.“

Verhältnismäßigkeit herstellen

Nach Ansicht der ÖDP München wurde in einer beispielsosen Überbietungsspirale der Länder Maß und Ziel verloren. Unser Anliegen ist es, dass wir dies wieder gerade rücken und normalisieren.
„Wir haben heute mit diesem Urteil die Möglichkeit eröffnet, dass Wirtschaft, Kirche und weitere gesellschaftliche Gruppen Gehör finden und die massiven Folgewirkungen artikulieren können. Ich denke da an die vielen Menschen, die meist vergessen werden.“, so Prudlo, ÖDP – Stadtvorstand.

So wäre bspw. dringend eine Öffnung der sozialen Einrichtungen notwendig, um Kinder zu schützen, die ansonsten ein lebenslanges Traumata erleiden. Grundsätzlich sollte das Abstandsgebot von 1,5 Meter die maßgebliche Leitlinie sein und keine nicht nachvollziehbaren Regelungen.

Gemeinsam Verantwortung übernehmen

Alle TeilnehmerInnen der heutigen Versammlung trugen dabei eine „Rose für Direkte Demokratie“, als Symbol die Menschen auch in der aktuellen Situation in die Entscheidungen einzubeziehen:

„Wir wollen Mut machen, die eigene innere Stimme zu hören, sie ernst zu nehmen und darüber zu sprechen. Wir tragen gemeinsam die Verantwortung für diese Zeit und erst recht für eine sinnerfüllte Zukunft. Ein jeder Mensch, direkt.“, so Brigitte Krenkers, Initiatorin und Gesellschafterin des Omnibus für direkte Demokratie.

Genese:

Die Demonstration war von der Versammlungsbehörde der Stadt München in erster Instanz abgelehnt worden. Ebenso der darauf folgende Widerspruch der Initiatoren. Gegen eine positive Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgericht legte wiederum das Kreisverwaltungsreferat Widerspruch ein. Letztendlich war ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs notwendig. Dieser entschied, dass der Versammlung stattgegeben werden muss. Folgend der Wortlaut der Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (8.v.15.4.2020 – 1 BvR 828/20 – juris) und des erkennenden Senats (8.v.
9.4.2020 – 20 CE 20.755 – der Antragsgegnerin bekannt) die verfassungsrechtlichen Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 GG leerzulaufen drohen, wenn – wie hier – gegen die Zulässigkeit einer Versammlung
pauschale Bedenken geltend gemacht werden, die jeder Versammlung entgegengehalten werden müssten, ohne dabei die im konkreten Einzelfall maßgeblichen Umstände (wie die Örtlichkeit, die
voraussichtliche Teilnehmerzahl, das Thema und den Inhalt der Versammlung) in hinreichender und nachvollziehbarer Weise zu berücksichtigen, und so die Demonstration ermöglicht.

Zurück